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06.

Jun. 2021 10:53

Aktuelle Corona-Verordnung (Stand 04.06.21)

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert.

Mit der aktuellen Änderung der CoronaVO hat das Land Baden-Württemberg den Stufenplan zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten angepasst. Die Änderungen treten größtenteils am 7. Juni 2021 in Kraft.

Alle Änderungen als PDF

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

  • Öffnungsstufe 1
    • Maximal 20 Personen
    • Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises (Einzel, Doppel und Training). Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet
    • Wettkampfveranstaltungen mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportlern mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien
    • Umkleideräume und Duschen dürfen geöffnet werden
  • Öffnungsstufe 2
    • Wie Öffnungsstufe 1
    • Keine Personen-Beschränkung für den Freizeit- und Amateursportbetrieb mehr
    • Wettkampfveranstaltungen ohne Beschränkung mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien
  • Öffnungsstufe 3
    • Wie Öffnungsstufe 2
    • Wettkampfveranstaltungen ohne Beschränkung mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien
  • Inzidenz unter 50
    • Wie Öffnungsstufe 3
    • Die Öffnungsstufe 3 kommt direkt zur Anwendung
    • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten
  • Inzidenz unter 35
    • Wie Öffnungsstufe 3
    • Entfall Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweise

17.

Mai. 2021 09:32

Neue Corona-Verordnung (Stand 15.5.21)

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert.

Mit der aktuellen Änderung der CoronaVO hat das Land Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes angepasst.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und vollständig geimpfte Personen nicht mehr zu maximalen Personenanzahl hinzu.
  • Genesene und vollständig geimpfte Personen sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit.

 

Gem. § 15 Absatz 1 Nummer 8 der ab 14. Mai 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten grundsätzlich untersagt. Für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (Tennissport) ist der Betrieb mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen, gestattet. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben.

 

Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen mit jeweils bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist. Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.

 

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die unter § 28b Absatz 1 IfSG aufgeführten Maßnahmen.

 

Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.

 

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen.

Für den Tennissport bedeutet dies, dass dieser auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt ist. Das Doppel-Spiel ist somit dann erlaubt. Gem. § 21 Absatz 8 CoronaVO ist jedoch die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 CoronaVO notwendig. Zudem gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO. Die Überwachung und Bescheinigung des Tests kann auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.

 

Übersicht:

 

Inzidenz über 100

Inzidenz unter 100

 

 

Bundesnotbremse, § 28b IfSG

CoronaVO des Landes

Öffnungsstufe 1

Öffnungsstufe 2

 

 

Liegt die Inzidenz 5 Werktage stabil unter 100, so gilt am übernächsten Tag:

Liegt die Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 mit sinkender Tendenz, so gilt Folgendes:

Alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Nur kontaktlose Sportausübung (kein Doppel). Geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

 

Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Dies ist zweimal pro Woche ausreichend, wenn die Anleitungsperson täglich im Einsatz ist. Diese Testungen sind ohne vorherige konkrete Anforderung seitens des Gesundheitsamtes vorzunehmen. Geimpfte oder genesene Anleitungspersonen sind von der Testpflicht befreit). Für Einzeltraining gilt diese Regelung nicht.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt
werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit. Geimpfte oder genesene Personen zählen ebenfalls nicht mit (Doppel möglich sofern zwei geimpfte oder genesene Personen mitspielen).

 

Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben. Für die Betreuung von

Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt
werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Max. 20 Personen.

 

Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises, sofern auf einem Platz mehr als 5 Personen aus 2 Haushalten spielen.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt
werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Keine Beschränkung für den Freizeit- und Amateursportbetrieb mehr.

 

Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises, sofern auf einem Platz mehr als 5 Personen aus 2 Haushalten spielen.

 

 

09.

Apr. 2021 08:59

Wieder angepasste Corona-Verordnung der Landesregierung

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert.

Gem. § 13 Absatz 1 Nummer 8 der ab 29. März 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten untersagt. Für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (Tennissport) ist der Betrieb nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 CoronaVO zulässig. § 9 Absatz 1 CoronaVO führt aus, dass Ansammlungen (1) mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und (2) von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen gestattet sind.

Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gem. § 20 Absatz 3 Nummer 3 CoronaVO der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 CoronaVO auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird.

Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gem. § 20 Absatz 5 Nummer 2 CoronaVO abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 CoronaVO der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen (Tennisplätze im Freien) für Personengruppen im Sinne von § 9 Absatz 1 CoronaVO.

 

  Inzidenz unter 50 Inzidenz unter 100 Inzidenz über 100
Tennishalle

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Sanitäre Anlagen,
Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen
dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die
Einzelnutzung der WCs.

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Sanitäre Anlagen,
Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen
dürfen nicht benutzt werden –
Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
geschlossen
Tennisplätze im Freien Max. 10 Personen. Weitläufige Anlagen dürfen
auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen
unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden,
sofern sich diese nicht begegnen. Sanitäre Anlagen,
Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen
dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
Max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Weitläufige Anlagen
dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven
Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln
genutzt werden, sofern sich diese nicht begegnen.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere
Gemeinschaftseinrichtungen dürfen
nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
Max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Weitläufige
Anlagen dürfen auch von mehreren
individualsportlich aktiven Personen unter
Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden,
sofern sich diese nicht begegnen.
Sanitäre Anlagen, Umkleiden
und andere Gemeinschaftseinrichtungen
dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die
Einzelnutzung der WCs.

04.

Apr. 2021 10:59

Informationen WTB Thema Corona (Stand vom 29.3.2021)

Info´s zum Spielbertrieb und Instandsetzung der Plätze gibt es hier

Info´s zum Thema Turniere, Training gibt es hier

02.

Nov. 2020 13:35

Update Corona-Informationen des WTB vom 1.November 2020

Liebe Tennisfreunde,


wie Ihnen bekannt ist, wurde am 28.10.2020 ein umfassender Bund-Länder-Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst. Mit Beschluss vom 01. November 2020 hat nun die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.

Unsere zahlreichen Bemühungen auf verschiedenster Ebene waren erfolgreich. Wir freuen uns, dass wir auch im November weiterhin Tennis spielen dürfen. Zwar müssen wir gewisse Einschränkungen hinnehmen, aber das Tennisspielen ist grundsätzlich nach wie vor gestattet.

Was der gefasste Beschluss für den Tennissport im Württembergischen Tennis-Bund konkret bedeutet, darüber wollen wir Sie im Folgenden näher informieren.

 

1. Tennishallen
Tennishallen müssen nicht geschlossen werden. Zwar müssen alle Sportanlagen schließen, dies gilt jedoch nicht für Sportanlagen zur Ausübung von Individualsportarten, die alleine oder zu zweit betrieben werden können. Der Tennissport gehört zu diesen Individualsportarten.
Es ist somit erlaubt, zu zweit oder mit Angehörigen aus dem eigenen Hausstand Tennis zu spielen.
Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und zwingend eingehalten werden. Die Bestimmungen der örtlichen Behörden sind zu beachten.

2. Vereinsgastronomie
Für die Vereinsgastronomie gilt dieselbe Regelung wie für alle gastronomischen Betriebe in Baden-Württemberg. Jegliche Gastronomie in den Clubhäusern oder Vereinslokalen ist nicht gestattet. Veranstaltungen in den Clubhäusern wie Familienfeiern, Besprechungen, Stammtische oder Feierlichkeiten sind untersagt.

3. Spielbetrieb
Es darf zu zweit oder mit mehreren Personen aus einem Hausstand auf einem Tennisplatz gespielt werden. Doppel sind nicht erlaubt.

4. Trainingsbetrieb
Einzeltraining (ein Trainer und ein Schüler) ist erlaubt. Gruppentraining ist nicht erlaubt, ebenso die Aufteilung eines Tennisplatzes (z.B. beim Kleinfeldtraining) in mehrere Plätze, um dort gleichzeitig mehrere Kinder zu trainieren.

5. Winterhallenrunde
Alle Spiele der Winterhallenrunde sind bis 01. Dezember 2020 abgesagt. Die Bezirkssportwarte und Bezirksjugendwarte sowie die Geschäftsstelle des WTB werden behilflich sein, Ersatzspieltermine zu finden. Es ist angedacht, die ausgefallenen Spiele im Zeitraum Januar bis April 2021 nachzuholen.

6. Ranglisten- und Leistungsklassenturniere
Alle vom WTB veranstalteten Ranglisten- und Leistungsklassenturniere sind bis zum 01. Dezember 2020 abgesagt. Es werden Nachholtermine geprüft.

7. Aus- und Fortbildungen
Alle geplanten Termine der Traineraus- und -fortbildung bzw. Stuhl- und Oberschiedsrichterausbildung auf WTB- und Bezirksebene im November 2020 werden abgesagt. Es werden Nachholtermine geprüft.

8. Breitensport und Vereinsservice
Alle Turniere und weitere Veranstaltungen im Bereich Breitensport entfallen. Der Vereinsservice wird aufrechterhalten. Persönliche Termine werden im Einzelfall geprüft.

9. Kadertraining
Alle Spieler*innen aus diesem Personenkreis bzw. die Eltern dieser Spielerinnen und Spieler werden von den Verbands- und Bezirkstrainern direkt informiert.

 

Liebe Tennisfreunde, wir dürfen Sie sehr eindringlich und nachdrücklich darum bitten, sich in vollem Umfang und exakt an die erlassenen Verordnungen zu halten. Ausnahmen gibt es nicht.
Hierdurch können wir unseren Anteil zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beitragen. Dass wir mit größter Umsicht und Vorsicht unseren Tennissport ausüben, das, liebe Tennisfreunde, haben Sie bereits eindrucksvoll im Frühjahr und Sommer gezeigt.

Wir dürfen uns glücklich schätzen, dass wir trotz des erneuten „Lockdowns“ weiterhin den Tennissport ausüben dürfen. Lassen Sie uns gemeinsam erneut der Landesregierung zeigen, dass wir das in uns geschenkte Vertrauen nicht missbrauchen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Freude beim Tennisspielen. Bitte bleiben Sie gesund!

03.

Sep. 2020 09:15

LK 2.0: Das ändert sich in der Leistungsklassen-Wertung

Ab dem 1. Oktober 2020 gibt es neue Regularien in der Wertung der Leistungsklassen. Nach mehrjähriger Arbeit an der LK-Reform stehen nun die grundlegenden Änderungen fest, die ab Oktober in Kraft treten werden.

Anstoß zur Entwicklung der bevorstehenden Leistungsklassen-Reform war eine Umfrage, die im Jahr 2017 unter den aktiven Tennisspielern in Deutschland vorgenommen wurde. Das Resultat: Einige Änderungen sollen in der Wertung der LK vorgenommen werden. Nun stehen diese fest und werden mit Beginn der Wintersaison greifen.

Was sich genau ändert und wie die LK künftig berechnet wird könnt Ihr hier nachlesen.

31.

Jul. 2020 15:49

Buchungshorizont und Einsatz der Karte angepasst

Hallo liebe Mitglieder,

wie jedes Jahr haben wir mit Beginn der Sommerferien den Buchungshorizont von 24 auf 48 Stunden erhöht. Ebenfalls kann die Karte in dieser Zeit 2 x benutzt/gebucht werden.

Weiterhin viel Spaß beim Spielen!

Kai Dehlwes
-Sportwart-

14.

Jul. 2020 13:04

Kein LK-Abstieg im LK-Jahr 2020

In seiner jüngsten Sitzung hat der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen im Deutschen Tennis Bund entschieden, aufgrund der coronabedingten Wettkampfpause sowie der zahlreichen Ausfälle im Ligen- und Turnierbetrieb die Ranglisten- und LK-Wertung anzupassen.

Konkret wurden folgende Sonderregelungen beschlossen:

LK-Berechnung 2020

Die üblichen Anforderungen zum Verbleib in der aktuellen LK werden ausgesetzt. Die LK des Spielers kann sich also in diesem LK-Jahr nicht verschlechtern. Die Bedingungen für den Aufstieg bleiben unverändert.

Ranglistenberechnung zum Stichtag 30.09.2020

Der Auswertungszeitraum wird auf sechs Quartale erweitert. Es werden also die besten Ergebnisse aus dem Zeitraum 01.04.2019 bis 30.09.2020 berücksichtigt. Details zu dieser Ranglistenberechnung, z.B. bezüglich des Umgangs mit n.a.-Wertungen, werden in den kommenden Wochen fixiert.

27.

Jun. 2020 10:55

Wichtiger Hinweis für die Verbandsspielrunde

Der WTB freut sich sehr, seinen Mitgliedern die erfreuliche Mitteilung zu machen, dass das Kultusministerium die bisherigen Verordnungen zum Spitzensport, zu Sportwettkämpfen und zu Sportstätten zusammengeführt hat zu einer Corona-Verordnung Sport und diese für unsere Vereine eine große Erleichterung und Vereinfachung darstellt. Dies gilt im Besonderen für alle Vereine und Mannschaften, die an der WTB-Wettspielrunde teilnehmen bzw. an den Spielen der Regionalliga.


Erlaubt ist/sind für die WTB-Wettspielrunde:

  1. Einzel
  2. Doppel
  3. Benutzung der Umkleideräume
  4. Benutzung der Duschen
  5. Gästebewirtung (§5 der CoronaVO Sport "Gastronomischen Angebote") Gültigkeit ab 1. Juli 2020
  6. 100 Sportler/Sportlerinnen auf der Anlage
  7. 100 Zuschauer auf der Anlage (Schiedsrichter, Betreuer, Trainer, Funktionäre etc. werden hier nicht mitgerechnet.) Gültigkeit ab 1. Juli 2020.

Beachtet werden müssen für die WTB Wettspielrunde:

  1. Hygienevorgaben in der Corona-Verordnung des Landes vom 25.6.2020
  2. Hygienehinweise des WTB

Für alle Vereine im Gebiet des WTB gilt ab dem 1. Juli, dass die Umkleideräume und die Duschen wieder geöffnet werden dürfen. Auch hier gilt weiterhin, dass die Abstandsregel von 1,5 m eingehalten wird und dass Umkleideräume und Duschen gelüftet und gereinigt werden. Ebenso müssen ausreichen Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.


Dies ist alles sehr erfreulich. Werden Sie aber nicht leichtsinnig wie Organisatoren der Adria Tour, sondern sind Sie sich der Verantwortung gegenüber allen Sportlerinnen und Sportlern bewusst. Sie würden sich sonst hinterher selbst große Vorwürfe machen. Unbedingt wichtig ist – dies wird das Ordnungsamt von Ihnen immer verlangen – die Dokumentation aller Personen auf Ihrer Anlage mit Namen und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.


In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine tolle WTB-Wettspielrunde und viel Spaß beim Tennis in Ihrem Verein.

Rolf Schmid (Verbandssportwart) / Stefan Böning (Verbandsjugendwart)

Links und Downloads

04.

Jun. 2020 17:04

Eilmeldung (4. Juni) Das Ziel ist erreicht: Doppelspiel ist ab sofort erlaubt

Die Bemühungen der Tennislandesverbände haben Früchte getragen. Mit heutigem Schreiben (4. Juni) an WTB-Präsident Stefan Hofherr und den badischen Präsidenten Stefan Bitenc hat Baden-Württembergs Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann bestätigt, dass ab sofort wieder im Tennis Doppelspiel erlaubt ist.

Wörtlich schreibt die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg:

Sehr geehrter Herr Präsident Bitenc,
sehr geehrter Herr Präsident Hofherr,
in den vergangenen Wochen hatten Sie sich mit Ihrem gemeinsamen Schreiben an mich gewandt und auf die Situation des Tennissports in der Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. Dabei war es Ihnen ein wichtiges Anliegen, dass das Spiel im Doppel wieder zugelassen wird.

Die Strategie der Landesregierung, in zeitlich klar definierten Schritten wieder mehr Freiräume im sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zuzulassen, ist bis jetzt aufgegangen. Trotz der Lockerungen ist ein flächendeckender Wiederanstieg der Zahl der Neuinfektionen nicht erfolgt.

Diese erfreuliche Entwicklung ermöglicht es uns, auch Einzelanliegen neu zu bewerten und im Zuge der Auslegungszuständigkeit des Kultusministeriums anders zu entscheiden als bisher. Hierzu zählt auch das Tennisspiel im Doppel, das ab sofort wieder zulässig ist. Es freut mich sehr, dass die Tennisbegeisterten im Land diesen schönen Sport wieder im Doppel ausüben können.

13.

Mai. 2020 09:13

Spielbetrieb ab dem 12. Mai 2020

Das vom SVM eingereichte Konzept zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs in Freiluftanlagen wurde von der Gemeinde Magstadt heute genehmigt, so dass wir wie erhofft ab Morgen, den 12. Mai 2020 auf unserer Anlage wieder Tennis spielen und auch den Trainingsbetrieb starten dürfen.

Das eingereichte Dokument beinhaltet Raum- / Hygiene- sowie Trainingskonzepte der einzelnen Abteilungen.

Die hier verfassten Maßnahmen sowie die Vorgaben vom WTB müssen von ALLEN beachtet werden.

Entsprechende Hinweisschilder sind auf der Anlage angebracht.

Hier ein paar wichtige Punkte aus diesen Vereinbarungen:

-es dürfen derzeit nur EINZEL gespielt werden
-ein Trainer darf maximal 4 Personen gleichzeitig trainieren
-die Abstandsregeln sind vor dem Betreten des Platzes und auch beim Seitenwechsel/Pause auf dem Platz unbedingt einzuhalten
-auf das Händeschütteln wird verzichtet
-nach dem Spielen ist der Platz und auch die Anlage zu verlassen (Plätze natürlich immer abziehen)
-die Umkleidekabinen sowie die Duschen sind geschlossen und dürfen nicht benutzt werden
-am Eingangsbereich sowie auf den Toiletten werden Desinfektionsspender installiert, diese bitte benutzen, die Hände dürfen nur mit Papiertüchern abgetrocknet werden (das ist bei uns ja aber schon seit Jahren der Fall)
-um bei einer möglichen Infektion eines Sporttreibenden oder eines Trainers die Infektionskette zurückverfolgen zu können wird eine Anwesenheitsliste geführt (Angaben: Datum, Ort sowie ÜL/TN-Name, Anschrift oder Mailadresse, Telefon).
-Für das freie Spiel werden die Buchungen unseres Buchungssytems hierzu verwendet.
-und natürlich zu Hause bleiben, wenn man sich krank fühlt

Wir starten am 12. Mai mit dem Trainingseinheiten nach dem bekannten Trainingsplan. Sollte es hierzu noch Fragen geben wendet Euch bitte direkt an die Trainer.

In Kürze werden noch weitere Information folgen.

25.

Apr. 2019 16:13

Buchungsdauer wurde reduziert

Hallo zusammen,

wir haben die Buchungsdauer für Einzelbuchungen von 120 Minuten auf 90 Minuten reduziert.